Nachdem sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 1999 eingestellt hatte, sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 1999 ab 1. Mai 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % zu. Im Rahmen in den Jahren 2006 bzw. 2010 von Amtes wegen initiierter Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Rente – mit Mitteilung vom 28. September 2006 bzw. implizit – jeweils bestätigt.