Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Nachdem sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 1999 eingestellt hatte, sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 1999 ab 1. Mai 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % zu.