1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Juni 1998 bei der Reinigung eines LKW-Standgaskabels mit der linken Hand in eine rotierende Stahlbürste geriet und sich dabei verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus.