Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2021.527 / mw / BR Art. 81 Urteil vom 14. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Andreas Hübscher, lex go AG, Anwaltskanzlei Baden, Rechtsanwalt, Bruggerstrasse 69, 5400 Baden Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, gegnerin 6002 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Juni 1998 bei der Reinigung eines LKW-Standgaskabels mit der linken Hand in eine rotierende Stahlbürste geriet und sich dabei verletzte. Die Beschwer- degegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Nachdem sie die Heilkosten- und Tag- geldleistungen per 30. April 1999 eingestellt hatte, sprach sie dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 1999 ab 1. Mai 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente und eine Inte- gritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 25 % zu. Im Rahmen in den Jahren 2006 bzw. 2010 von Amtes wegen initiierter Revisionsver- fahren wurde der Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % basierende Rente – mit Mitteilung vom 28. September 2006 bzw. implizit – jeweils bestätigt. 1.2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 hob die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis auf verbesserte Arbeits- und Verdienstverhältnisse – die Invaliden- rente revisionsweise per 1. März 2019 auf. Die dagegen erhobene Einspra- che vom 25. November 2019 wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 27. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Der Einsprache-Entscheid vom 27. Oktober 2021 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 27. Oktober 2021 aufzuhe- ben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentenaufhebung damit, dass sich die anspruchserheblichen Verhältnisse seit der Rentenzusprache in- sofern wesentlich verändert hätten, als der Beschwerdeführer per 1. März 2019 eine neue Stelle angetreten habe. Da das nun erzielte Einkommen das Valideneinkommen übersteige, das dem zuletzt in der angestammten Tätigkeit effektiv erzielten Lohn entspreche, bestehe kein Rentenanspruch mehr (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] II 106). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine er- werblichen Verhältnisse hätten sich nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert; er arbeite bei der neuen Arbeitgeberin, wie er dies (bis zuletzt) schon bei der früheren Arbeitgeberin getan habe, in einem 100%- Pensum und erbringe dabei eine Leistung von 80 %. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach die Rechtmässigkeit der verfügten Ren- tenaufhebung. 2. 2.1. Der hier in Frage stehende Unfall ereignete sich im Jahr 1998 und damit vor Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003. Da der weitere Anspruch auf eine Rente, mithin eine Dauerleistung, strittig ist, sind dessen Bestim- mungen anwendbar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 82 mit Hinweis auf SVR 1997 BVG Nr. 64; vgl. ferner zum allgemeinen Grundsatz der Anwendbarkeit neuer Rechtsregeln auf Dauer- rechtsverhältnissen ab deren Inkrafttreten BGE 121 V 97 E. 1 S. 99 ff. mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft ge- standenen und vorliegend anwendbaren Fassung (zu deren Massgeblich- keit vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 365 mit Hinwei- sen) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invalidi- tätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich erheblich verändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält- nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan- spruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Recht- sprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, -4- wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweis; RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 152 ff. mit Hinweis unter anderem auf BGE 119 V 475 E. 1b/aa S. 478). Bei den prozentgenauen Renten der Unfallversi- cherung (nach UVG) wird Erheblichkeit einer Änderung angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87; 133 V 545 E. 6.2 S. 547). 2.2.2. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.). 3. 3.1. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers wurde zwischen der Renten- zusprache mit Verfügung vom 16. April 1999 (VB I 18) und der Rentenauf- hebung, deren Rechtmässigkeit vorliegend strittig ist, nie umfassend über- prüft. Massgeblich ist daher, ob seit der Verfügung vom 16. April 1999 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist. 3.2. In der Verfügung vom 16. April 1999 war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der weiterhin ausgeübten an- gestammten Tätigkeit als Lastwagenmechaniker aufgrund der unfallbe- dingten gesundheitlichen Einschränkungen eine "erhebliche Minderleis- tung von 20 %" erbringe, folglich eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit von 20 % aufweise und daher Anspruch auf eine Invalidenrente in ent- sprechender Höhe habe (VB I 18.1 f.; vgl. auch VB I 16). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2019 ein neues Arbeitsverhältnis einging und seither als Klärwärter arbeitet (vgl. VB II 25), war die Beschwerdegegnerin (unbestrittenermassen) be- fugt, seinen weiteren Anspruch auf eine Rente umfassend zu überprüfen (vgl. E. 2.2.1. hiervor). -5- 4. 4.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, a.a.O., N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invalidi- tätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behand- lung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs- einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen- übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali- ditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 4.2. Vom Beschwerdeführer wurde zu Recht nicht beanstandet, dass die Be- schwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades betreffend das Invalideneinkommen auf das seit 1. März 2019 an der neuen Stelle als Klär- wärter im Pensum von 100 % effektiv erzielte Einkommen von Fr. 85'969.00 (Fr. 6'482.25 x 13 + Fr. 1'700.00 [Pikettentschädigung]) ab- stellte (VB II 106 S. 5; vgl. VB II 25, VB II 47). 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die Beschwerdegegnerin habe das von ihm zuletzt als LKW-Mechaniker erzielte Einkommen zu Unrecht mit dem Valideneinkommen gleichgesetzt. Er sei bei der ehemaligen Ar- beitgeberin zwar in einem 100%-Pensum tätig gewesen, sein Lohn habe allerdings aufgrund der weiterhin bestehenden unfallbedingten gesundheit- lichen Einschränkungen einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80 % ent- sprochen (Beschwerde S. 4 f.). 4.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner ehe- maligen Arbeitgeberin im vorliegend massgeblichen Jahr 2019 als Lastwa- gen-Mechaniker ohne unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung einen Jahreslohn von Fr. 83'200.00 (13 x Fr. 6'400.00) erzielt hätte (VB II 33 S. 1). Betreffend den zeitlichen Umfang der Tätigkeit bei ihr gab sie – in Übereinstimmung mit den entsprechenden Lohnjournalen – an, der Be- schwerdeführer habe seit (mindestens) 1. Januar 2017 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2019 in einem 100%-Pensum ge- arbeitet (VB II 64 S. 1; vgl. VB II 63 S. 2 ff.). Mit E-Mail vom 21. Januar -6- 2021 teilte die ehemalige Arbeitgeberin auf entsprechende Anfrage der Be- schwerdegegnerin hin weiter mit, das Arbeitspensum bis zum Stellenwech- sel habe "(zeitlich und leitungsbezogen) bis Ende Februar 2019 […] 100 %" betragen. Dementsprechend habe es aufgrund der unfallbedingten Ge- sundheitsbeeinträchtigung weder Einschränkungen, noch Zeiteinbussen in der angestammten Tätigkeit gegeben. Ohne den Unfall hätte der Be- schwerdeführer als Lastwagen-Mechaniker im Jahr 2019 einen Monatslohn von Fr. 6'400.00 verdient (VB II 85). 4.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach dem Unfall stets – im Rahmen einer Anstellung im 100%-Pensum – eine Leistung von 80 % er- bracht; die gegenteiligen Ausführungen des Personalverantwortlichen sei- ner ehemaligen Arbeitgeberin seien unzutreffend (Beschwerde S. 4). Ge- mäss Vorsorgeausweis 2015 habe sein Beschäftigungsgrad denn auch 80 % betragen; aus ihm unerklärlichen Gründen sei dies im Vorsorgeaus- weis 2016 auf ein Vollzeitpensum angepasst worden. Diese Anpassung beruhe jedenfalls nicht auf einer Leistungssteigerung. Dass eine solche eingetreten wäre, habe die ehemalige Arbeitgeberin denn auch nicht be- stätigt (Beschwerde S 5; vgl. VB II 88 S. 4 f.). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Personal- verantwortlichen der ehemaligen Arbeitgeberin mit E-Mail vom 27. Januar 2021 darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben, welche gemäss diesem von zwei ehemaligen Mitarbeitern bestätigt werden könnten, nach dem Unfall stets im Vollzeitpensum eine 80%ige Leistung erbracht habe und sich die Erhöhung des Beschäftigungsgrades im Vor- sorgeausweis 2016 auf 100 % bei nicht "merklich[er]" Erhöhung des Lohns nicht erklären könne. Sie bat darum, diese Angaben zu überprüfen (VB II 91 S. 3). Der Personalverantwortliche teilte daraufhin mit E-Mail vom 11. März 2021 mit, im Jahr 2015 habe eine Vertragsänderung stattgefun- den, jedoch "nicht aufgrund eines Pensum-Wechsels", sondern wegen ei- ner firmeninternen Neustrukturierung, vorher sei der Beschwerdeführer "ef- fektiv zu 80 % […] angestellt" gewesen. Die beiden vom Beschwerdeführer genannten Mitarbeiter seien "nie im Personal" tätig gewesen und hätten das Unternehmen im Jahr 2013 bzw. 2015 verlassen, weshalb sie jeden- falls keine sachdienlichen Angaben machen könnten (VB II 91 S. 1). Ob die Erhöhung des Beschäftigungsgrads von 80 % auf 100 % im Laufe des Jahres 2015 bzw. per 2016 mit einer entsprechenden Steigerung der Leistungsfähigkeit zu erklären ist, kann offen bleiben. Auch wenn dem Be- schwerdeführer nämlich für seine – unbestrittenermassen – stets im Voll- zeitpensum ausgeübte angestammte Tätigkeit der Lohn nach dem Unfall anfänglich bei reduziertem Rendement ausbezahlt wurde und nicht klar ist, ab wann genau die ehemalige Arbeitgeberin von einer von ihm erbrachten vollen Leistung in der angestammten Tätigkeit ausging, ist aufgrund deren -7- wiederholten entsprechenden Angaben jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Jahr 2019 (mangels un- fallbedingter Einschränkungen) auch ohne Unfall im Pensum von 100 % einen Monatslohn von Fr. 6'400.00 erzielt hätte. Der Beschwerdeführer legte im Übrigen auch nicht näher dar, inwiefern er – entgegen den Anga- ben der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach weder Zeiteinbussen noch an- derweitige Einschränkungen vorgelegen hätten – in zeitlicher und leis- tungsmässiger Hinsicht zuletzt keine einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ent- sprechende Arbeit geleistet habe. Zudem stand der von ihm zuletzt erzielte Lohn gemäss Angaben des Personalverantwortlichen in einem realisti- schen Verhältnis zu demjenigen anderer gelernter LKW-Mechaniker mit 30 Jahren Berufserfahrung im besagten Unternehmen (VB II 103 S. 1). Da- her ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 von einem Valideneinkommen von Fr. 83'200.00 (Fr. 6'400.00 x 13) ausging. Dass weitere Abklärungen, namentlich die Befragung früherer Mitarbeiter des Beschwerdeführers, die bereits seit 2013 bzw. 2015 nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig sind (VB II 91 S. 1), etwas an diesem Er- gebnis zu ändern vermöchten, ist nicht anzunehmen, weshalb auf weitere Beweiserhebungen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2; Beschwerde S. 4) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). 4.4. Da das Invalideneinkommen von Fr. 85'969.00 (vgl. E. 4.2. hiervor) das Va- lideneinkommen von Fr. 83'200.00 übersteigt, der Beschwerdeführer mit- hin keine (unfallbedingte) Erwerbseinbusse mehr zu gewärtigen hat, hat die Beschwerdegegnerin einen weiteren Rentenanspruch zu Recht verneint (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin be- fugt war, die Rente rückwirkend per 1. März 2019 aufzuheben. 5. 5.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und So- zialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibe- gehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 5.2. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabset- zung oder Aufhebung der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist es nach der Rechtsprechung sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind. Konkret ist die Rente auf den ersten Tag des Monats, -8- welcher der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person folgt, auf- zuheben oder zu reduzieren (BGE 140 V 70 E. 4.2 S. 73). Eine Aufhebung oder Herabsetzung auf einen vor der Verfügung liegenden Zeitpunkt ist in der Regel unzulässig. Eine Ausnahme besteht bei einer Verletzung der Meldepflicht nach Art. 31 ATSG (THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts, N. 68 f. zu Art. 17 ATSG mit Verweis auf BGE 145 V 141 E. 7.3.8 S. 151 f.). 5.3. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Ver- letzung der Meldepflicht geltend, ergibt sich doch aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sie am 15. Februar 2019 telefonisch über die neue An- stellung informierte (VB II 24) und der entsprechende Arbeitsvertrag am 20. Februar 2019 bei ihr einging (VB II 25). Nach dem Ausgeführten ist der Zeitpunkt der Rentenaufhebung auf den ersten Tag des Monats, welcher der Verfügung vom 24. Oktober 2019 bzw. deren Zustellung an den Versi- cherten folgte, hier also auf den 1. November 2019, festzulegen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. November 2019 aufzuheben ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit ge- messen an den gestellten Anträgen bloss geringfügigem Obsiegen (Art. 61 lit. a ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 dahingehend abgeändert, dass die Invalidenrente des Beschwerdeführers per 1. November 2019 aufgehoben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -9- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 14. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth