4. Der Beurteilungszeitraum endet mit dem Erlass der Verfügung (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11). Die Beschwerdegegnerin holte jedoch keine Akten zur am 11. Juni 2021 durchgeführten Operation ein, bevor sie am 25. Oktober 2021 die angefochtene Verfügung erliess. Unklar ist in diesem Zusammenhang insbesondere, wie sich die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nach der letzten Operation präsentierte. Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin vorwiegend auf die medizinischen Akten des Unfallversicherers. Darin ist die Knieproblematik gut dokumentiert.