Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Christian- Georg Keil, Rechtsanwalt in Lenzburg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten