Das Datum der Erstattung des Assessment-Berichts ist für die Frage des Wegfalls der Adäquanz ohne Bedeutung, denn diese Frage ist anhand der allgemeinen Adäquanzformel zu beantworten (vgl. E. 4.2.1.), weshalb sich im Übrigen auch weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Zudem lässt sich der Zeitpunkt, wann die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und psychischen Beschwerden wegfällt – analog zur Rechtsprechung betreffend den konkreten Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.5) – von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen, sondern lediglich schätzen.