Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Datum der Leistungseinstellung erweise sich als willkürlich, weil der Assessment-Bericht am 31. Juli 2021 noch nicht erstellt worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Das Datum der Erstattung des Assessment-Berichts ist für die Frage des Wegfalls der Adäquanz ohne Bedeutung, denn diese Frage ist anhand der allgemeinen Adäquanzformel zu beantworten (vgl. E. 4.2.1.), weshalb sich im Übrigen auch weitere medizinische Abklärungen erübrigen.