Masse Rechnung getragen worden" (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.3). Demnach erscheint es vorliegend angezeigt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per 31. Juli 2021 das Ereignis vom 18. März 2017 überwunden hat und die noch andauernde psychische Störung nicht mehr adäquat kausal auf das Schreckereignis zurückzuführen ist.