Ferner kam es zu keiner Schussabgabe. Auch wenn im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles die konstitutionelle Prädisposition der versicherten Person relevant und eine weite Bandbreite der Versicherten zu berücksichtigen ist, also auch Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung bilden, die aufgrund ihrer prätraumatischen Persönlichkeitsstruktur aus versicherungsmässiger Sicht nicht optimal auf einen Unfall reagieren (BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185; Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. November 2015 E. 6.2.)