sich unbestrittenermassen deutlich verbessert; es besteht nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei der Bejahung der adäquaten Kausalität zwischen Schreckereignis und psychischen Beeinträchtigungen ist streng (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.4 mit Hinweis) und mit Blick auf die oben angeführten Beispiele ist festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die anderen anwesenden Personen physischer Gewalt ausgesetzt waren noch verletzt wurden. Ferner kam es zu keiner Schussabgabe.