Seiner psychischen Vulnerabilität hat das Versicherungsgericht – neben der Würdigung der konkreten Umstände des Ereignisses vom 18. März 2017 im Lichte der Rechtsprechung – im Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 Rechnung getragen (VB 288 E. 4.2. f.). Während sich an der Würdigung des Ereignisses vom 18. März 2017 mit der Summe der Bedrohungselemente, der Intensität des Ereignisses und der unmittelbar erlebten Todesgefahr nichts geändert hat und worauf erneut verwiesen wird, sind nunmehr etwas mehr als vier Jahre und vier Monate seit dem Ereignis (bis zur erneuten Leistungseinstellung per 31. Juli 2021) vergangen und der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat