Von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand ist somit nicht auszugehen. Seiner psychischen Vulnerabilität hat das Versicherungsgericht – neben der Würdigung der konkreten Umstände des Ereignisses vom 18. März 2017 im Lichte der Rechtsprechung – im Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 Rechnung getragen (VB 288 E. 4.2. f.).