nössischen Versicherungsgerichts U 593/06 vom 14. April 2008). Unbestrittenermassen besteht beim Beschwerdeführer mit der dependenten Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik ein Vorzustand (vgl. E. 3.1. f.). Dabei ist aber zu beachten, dass er sich bis zum Schreckereignis im Arbeitsmarkt behaupten konnte und soweit psychisch kompensiert war (vgl. E. 3.2.). Von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand ist somit nicht auszugehen.