4.2.2. Laut dem Beschwerdeführer ist die Adäquanz zu bejahen. So habe auch das Versicherungsgericht im Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 entschieden. Dabei übersieht er jedoch die im Urteil deutlich hervorgehobene Einschränkung, wonach die Adäquanz nur bis zum zu beurteilenden Zeitpunkt bejaht wurde (VB 228 E. 4.3).