Ferner ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie die Auffassung vertritt, gemäss dem Assessment-Bericht liege heute keine PTBS mehr vor. Zwar wird bei der PTBS-Diagnose (nur) auf die behandelnde Therapeutin verwiesen (vgl. E. 3.2.), aber die PTBS ist unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Würde die PTBS- Problematik mit Blick auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers keine Rolle (mehr) spielen, wäre sie wohl bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden.