Darin wird ausgeführt, das psychische Zustandsbild gründe nicht "ausschliesslich" im Vorfall vom 18. März 2017, womit eine Teilursache nicht ausgeschlossen wird. Ferner wird das Ereignis vom 18. März 2017 als Auslöser für den verschlechternden Verlauf bezeichnet. Seither sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen, die vorbestehenden Leistungseinschränkungen zu kompensieren (vgl. E. 3.2.); seit März 2017 sei ein Knick in der Berufsbiographie festzustellen (VB 311 S. 4).