4.1.2. Nach dem Gesagten genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 18. März 2017 und den noch bestehenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, wenn das Ereignis auch nur eine Teilursache der noch bestehenden Einschränkungen ist. Für Dr. med. B. und den behandelnden Psychiater med. pract. D. steht es ausser Frage, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers immer noch durch das Ereignis vom 18. März 2017 belastet ist. So führte Dr. med. B. aus, ohne das Schreckereignis hätte sich die vorliegende, chronisch verlaufende psychische Dekompensation nicht in dieser Weise entwickelt (vgl. E. 3.1.).