3.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Juli 2021 ein (VB 312). Im Wesentlichen bringt sie unter Hinweis auf den Assessment-Bericht vom 30. August 2021 vor, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis vom 18. März 2017 und den noch bestehenden psychischen Beschwerden sei zu verneinen. Der Beschwerdeführer widerspricht dem. Dabei bezieht er sich auf die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und jene des Dr. med. B.. Ferner verweist er auf das Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 des Versicherungsgerichts.