Aus arbeitsrehabilitativer Sicht seien in erster Linie die langandauernde Suchtproblematik sowie die abhängige Persönlichkeitsstörung von Bedeutung. Die postulierte schwere, komplexe posttraumatische Belastungsstörung "sehen wir aktuell nicht", respektive bezüglich Arbeitsfähigkeit sei diese eher Auslöser für einen verschlechternden Verlauf. Die Problematik des Beschwerdeführers ausschliesslich auf das Ereignis (vom 18. März 2017) zurückzuführen, scheine seinen lebenslangen Belastungen und Schwierigkeiten nicht ganz gerecht zu werden. Diese hätten allerdings bis -5-