Der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis vom 18. März 2017 (trotz vorbestehender Persönlichkeitsstörung, Cannabis-Abhängigkeit und St. n. Polytoxikomanie) psychisch kompensiert gewesen; ohne das Schreckereignis hätte sich die vorliegende, chronisch verlaufende psychische Dekompensation nicht in dieser Weise entwickelt, auch wenn frühere Gewalterfahrungen zur Entwicklung beitrügen (VB 288 S. 43). Während der nächsten drei bis fünf Jahre würden die unfallbedingten psychischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem etwa gleichen Ausmass bestehen bleiben (VB 288 S. 44).