2. Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2017 in seiner Wohnung von einem Mann mit einer Schusswaffe bedroht. Er erlitt keine physischen Verletzungen, aber in der Folge verschlechterte sich sein psychischer Zustand, bis er dekompensierte. Die Einzelheiten des Sachverhalts sind dem Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 zu entnehmen (VB 228 E. 3.3.). Das Versicherungsgericht kam darin zum Schluss, es bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis vom 18. März 2017 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten psychischen Beschwerden bis zum zu beurteilenden Zeitpunkt. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs des Be-