1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aus dem Schreckereignis vom 18. März 2017 per 31. Juli 2021 ein (Vernehmlassungsbeilage [VB] 312). Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung zu prüfen.