2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2021 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 25. 10.2021 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen auch über den 31.07.2021 hinaus zu gewähren. 3. Eventualiter seien gutachterliche Abklärungen mit anschliessender Neubeurteilung vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." In prozessualer Hinsicht stellte er folgenden Antrag: