In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurück. Nach zusätzlichen Abklärungen und der Durchführung des Einspracheverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 ihre Leistungen per 31. Juli 2021 ein.