1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin unter anderem gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. März 2017 in seiner Wohnung von einem Mann mit einer Schusswaffe bedroht wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2020 stellte sie die Leistungen mangels adäquater Kausalität der noch geklagten psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 18. März 2017 per 1. November 2019 ein.