Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.525 / TR / ce Art. 69 Urteil vom 13. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiberin Reimann Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Christian-Georg Keil, c/o Ruedlinger & Partner, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 25, 5600 Lenzburg Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin unter anderem gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. März 2017 in seiner Wohnung von einem Mann mit einer Schuss- waffe bedroht wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungs- pflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die ent- sprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbe- handlung aus. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2020 stellte sie die Leistungen mangels adäquater Kausalität der noch geklagten psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 18. März 2017 per 1. November 2019 ein. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 den angefochtenen Ein- spracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung des Leis- tungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zu- rück. Nach zusätzlichen Abklärungen und der Durchführung des Ein- spracheverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 25. Oktober 2021 ihre Leistungen per 31. Juli 2021 ein. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 erhob der Be- schwerdeführer am 26. November 2021 fristgerecht Beschwerde beim Ver- sicherungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 25. 10.2021 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistun- gen auch über den 31.07.2021 hinaus zu gewähren. 3. Eventualiter seien gutachterliche Abklärungen mit anschliessender Neubeurteilung vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." In prozessualer Hinsicht stellte er folgenden Antrag: "Es sei dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung des Unterzeichners zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewäh- ren." 2.2. Am 17. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem -3- unentgeltlichen Vertreter Christian-Georg Keil, Rechtsanwalt in Lenzburg, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen aus dem Schreckereignis vom 18. März 2017 per 31. Juli 2021 ein (Vernehmlassungsbeilage [VB] 312). Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung zu prüfen. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 18. März 2017 in seiner Wohnung von einem Mann mit einer Schusswaffe bedroht. Er erlitt keine physischen Ver- letzungen, aber in der Folge verschlechterte sich sein psychischer Zustand, bis er dekompensierte. Die Einzelheiten des Sachverhalts sind dem Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 zu ent- nehmen (VB 228 E. 3.3.). Das Versicherungsgericht kam darin zum Schluss, es bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis vom 18. März 2017 und den vom Beschwerdeführer noch geklagten psychischen Beschwerden bis zum zu beurteilenden Zeitpunkt. Die Sache wurde zur weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs des Be- schwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (VB 228 E. 4.3.). 3. 3.1. Nach der Rückweisung fand am 26. März 2021 eine weitere Untersuchung statt bei Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin. Entsprechend seinen Be- richten vom 16. April 2018 (VB 69 S. 24) und 12. Juni 2019 (VB 152 S. 17) stellte er im Bericht vom 7. Mai 2021 folgende Diagnosen (VB 288 S. 17): "- Schwere, komplexe posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ICD- 10: F43.1 - Entwicklung nach Bedrohung am 18.03.2017 - Mit dissoziativen Zuständen, starken Ängsten und erheblichen de- pressiven Symptomen - Dependente Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.7 - Dekompensation nach Bedrohung am 18.03.2017 - Cannabis-Abhängigkeit ICD-10: F12.2 - St. n. Polytoxikomanie ICD-10: F19 - St. n. Missbrauch bis Abhängigkeit von LSD, Ecstasy, Heroin, etwa vom 14. bis zum 17. Lebensjahr - St. n. Abhängigkeit von Amphetaminen, etwa vom 14. bis zum 30. Lebensjahr -4- - St. n. Alkohol-Missbrauch, etwa vom 14. bis zum 27. Lebensjahr - Absturz-Trinken, jeweils mit Filmrissen und Gewalttätigkeit" Während der Untersuchung vom 26. März 2021 sei der Beschwerdeführer im Vergleich zur Voruntersuchung vom 26. April 2018 deutlich ruhiger und weniger intensiv leidend gewesen (VB 288 S. 28). Der Verlauf sei seither wesentlich positiver als man damals hätte erwarten können (VB 288 S. 34). Zugleich persistierten erhebliche psychische Beschwerden und Beein- trächtigungen, die der Beschwerdeführer in erheblicher Weise überspiele und bagatellisiere (VB 288 S. 38). Die Beurteilungen durch die Behandler (Psychotherapie Praxis C., Q.: med. pract. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E., Eidg. anerkannte Psychotherapeutin SBAP; vgl. Bericht vom 17. Juli 2020 [VB 261], bestätigt im Bericht vom 24. November 2021 [VB 317]) seien zu bestätigen (VB 288 S. 38). Dr. med. B. hielt (erneut) fest, ungünstige, prägende Einflüsse während der Kindheit hätten zu einer Persönlichkeitsstörung geführt. Dabei stünden dependente Züge stark im Vordergrund (VB 288 S. 41). Der Beschwerdeführer sei vor dem Ereignis vom 18. März 2017 (trotz vorbestehender Persönlichkeitsstö- rung, Cannabis-Abhängigkeit und St. n. Polytoxikomanie) psychisch kom- pensiert gewesen; ohne das Schreckereignis hätte sich die vorliegende, chronisch verlaufende psychische Dekompensation nicht in dieser Weise entwickelt, auch wenn frühere Gewalterfahrungen zur Entwicklung beitrü- gen (VB 288 S. 43). Während der nächsten drei bis fünf Jahre würden die unfallbedingten psychischen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich in einem etwa gleichen Ausmass bestehen bleiben (VB 288 S. 44). In der zur Zeit ausgeübten, optimal angepassten Tätigkeit als Lagerist betrage die Ar- beitsfähigkeit 50 % (VB 288 S. 45). 3.2. Dem Bericht vom 30. August 2021 des von der Eidgenössischen Invaliden- versicherung veranlassten Assessments Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit der F., R. (Assessment-Bericht; unterschrieben u.a. von Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (VB 311 S. 7): "ICD-10, F60.7, Dependente Persönlichkeitsstörung Gemäss behandelnder Therapeutin bestehe eine komplexe posttraumati- sche Belastungsstörung (PTBS)" Aus arbeitsrehabilitativer Sicht seien in erster Linie die langandauernde Suchtproblematik sowie die abhängige Persönlichkeitsstörung von Bedeu- tung. Die postulierte schwere, komplexe posttraumatische Belastungsstö- rung "sehen wir aktuell nicht", respektive bezüglich Arbeitsfähigkeit sei diese eher Auslöser für einen verschlechternden Verlauf. Die Problematik des Beschwerdeführers ausschliesslich auf das Ereignis (vom 18. März 2017) zurückzuführen, scheine seinen lebenslangen Belastungen und Schwierigkeiten nicht ganz gerecht zu werden. Diese hätten allerdings bis -5- 2017 nicht verhindert, sich im Arbeitsmarkt auf angepasstem Niveau zu be- haupten (VB 311 S. 7). In der Beurteilung wurde festgestellt, dem Be- schwerdeführer sei es bis zum Vorfall vom 18. März 2017 gelungen, seine Leistungseinschränkungen als auch die Folgen der dependenten Persön- lichkeitsstörung zu kompensieren. Seit Sommer 2019 stagniere das Pen- sum bei 50 %. Aus arbeitspsychiatrischer Sicht stünden bezüglich der be- ruflichen Rehabilitation die dependente Persönlichkeitsstörung sowie die Leistungsdefizite im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit an einem angepass- ten Arbeitsplatz werde auf gegenwärtig 50 % geschätzt (VB 311 S. 8 f.). 3.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Juli 2021 ein (VB 312). Im Wesentlichen bringt sie unter Hinweis auf den Assessment-Bericht vom 30. August 2021 vor, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schreckereignis vom 18. März 2017 und den noch beste- henden psychischen Beschwerden sei zu verneinen. Der Beschwerdefüh- rer widerspricht dem. Dabei bezieht er sich auf die Beurteilungen des be- handelnden Psychiaters und jene des Dr. med. B.. Ferner verweist er auf das Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 des Versicherungsge- richts. 4. 4.1. 4.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Über die Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, hat die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üb- lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die -6- blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung ei- nes Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinwei- sen). 4.1.2. Nach dem Gesagten genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzu- sammenhangs zwischen dem Ereignis vom 18. März 2017 und den noch bestehenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, wenn das Ereignis auch nur eine Teilursache der noch bestehenden Einschrän- kungen ist. Für Dr. med. B. und den behandelnden Psychiater med. pract. D. steht es ausser Frage, dass die psychische Gesundheit des Beschwer- deführers immer noch durch das Ereignis vom 18. März 2017 belastet ist. So führte Dr. med. B. aus, ohne das Schreckereignis hätte sich die vorlie- gende, chronisch verlaufende psychische Dekompensation nicht in dieser Weise entwickelt (vgl. E. 3.1.). Med. pract. D. hielt mit Bericht vom 24. No- vember 2021 fest, dass die von ihm im April 2020 erhobenen Funktionsein- schränkungen (VB 261) vorwiegend auf das ICD-10-konform begründbare und zu einer PTBS passende Ereignis vom 18. März 2017 zurückzuführen sei (VB 317 S. 3). Entgegen der Beschwerdegegnerin geht das auch aus dem Assessment-Bericht hervor. Darin wird ausgeführt, das psychische Zustandsbild gründe nicht "ausschliesslich" im Vorfall vom 18. März 2017, womit eine Teilursache nicht ausgeschlossen wird. Ferner wird das Ereig- nis vom 18. März 2017 als Auslöser für den verschlechternden Verlauf be- zeichnet. Seither sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr gelungen, die vorbestehenden Leistungseinschränkungen zu kompensieren (vgl. E. 3.2.); seit März 2017 sei ein Knick in der Berufsbiographie festzustellen (VB 311 S. 4). Ferner ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie die Auffas- sung vertritt, gemäss dem Assessment-Bericht liege heute keine PTBS mehr vor. Zwar wird bei der PTBS-Diagnose (nur) auf die behandelnde Therapeutin verwiesen (vgl. E. 3.2.), aber die PTBS ist unter den Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Würde die PTBS- Problematik mit Blick auf das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers keine Rolle (mehr) spielen, wäre sie wohl bei den Diagnosen ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit das Ereignis vom 18. März 2017 für den psychischen Zu- stand des Beschwerdeführers immer noch eine Teilursache setzt, mithin der natürliche Kausalzusammenhang (immer noch) zu bejahen ist. -7- 4.2. 4.2.1. Die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und den nachfolgend auf- getretenen psychischen Störungen ist nach der allgemeinen Adäquanzfor- mel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu be- urteilen (BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2017 vom 27. September 2018 E. 2.2). Im Einzelnen wird betref- fend die Grundsätze und rechtlichen Grundlagen zur Adäquanz zwischen Schreckereignissen und psychischen Beeinträchtigungen auf das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 verwie- sen (VB 228 E. 2. und 4.1.). Die Beurteilung der Adäquanz ist eine Rechtsfrage, welche die Verwaltung bzw. das Gericht vorzunehmen hat (BGE 115 V 133 E. 11b S. 146; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 6.2.1 S. 117). Deshalb ist hier – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht relevant (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 100 zu Art. 4 ATSG). 4.2.2. Laut dem Beschwerdeführer ist die Adäquanz zu bejahen. So habe auch das Versicherungsgericht im Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 entschieden. Dabei übersieht er jedoch die im Urteil deutlich hervorgeho- bene Einschränkung, wonach die Adäquanz nur bis zum zu beurteilenden Zeitpunkt bejaht wurde (VB 228 E. 4.3). Mit dem nun angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2021 wurden die Leistungen per 31. Juli 2021 eingestellt und damit etwas mehr als vier Jahre und vier Monate nach dem Schreckereignis vom 18. März 2017. Rechtsprechungsgemäss besteht die übliche und einigermassen ty- pische Reaktion auf Schreckereignisse erfahrungsgemäss aber darin, dass eine Traumatisierung vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2016 vom 30. November 2016 E. 4.5 mit Hinweisen). Dementspre- chend hat das Bundesgericht auch bei Fällen mit Waffengewalt die Leis- tungseinstellung bereits wenige Monate nach den Schreckereignissen ge- schützt: so bei einem Überfall von drei maskierten Männern auf einen Rei- nigungsangestellten in einem Spielsalon bei Arbeitsschluss (mithin eben- falls wie beim Beschwerdeführer in einem vertrauten Gebäude, das auch eine gewisse Geborgenheit und Schutz bieten sollte, vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 6.4.), wobei das Opfer mit der Pistole bedroht und mit Faustschlägen traktiert worden war (Leistungs- einstellung gut zwei Monate nach dem Schreckereignis: Urteil des Eidge- -8- nössischen Versicherungsgerichts U 2/05 vom 4. August 2005) oder bei ei- nem randalierenden Gast in einer bereits geschlossenen Bar mit Drohun- gen gegenüber dem Opfer und Schussabgabe im Freien (Leistungseinstel- lung nach gut 8 Monaten: Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2017 vom 23. April 2018) oder bei einem Raubüberfall, bei dem das Opfer bei Auf- räumarbeiten nach Betriebsschluss von zwei Tätern mit Schusswaffen be- droht sowie mit Faustschlägen ins Gesicht und Fusstritten in den Bauch traktiert und danach im Büro des Betriebs eingeschlossen wurde, bis es fliehen konnte (Leistungseinstellung nach 18 Monaten: Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts U 593/06 vom 14. April 2008). Unbestrittenermassen besteht beim Beschwerdeführer mit der dependen- ten Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik ein Vorzustand (vgl. E. 3.1. f.). Dabei ist aber zu beachten, dass er sich bis zum Schreckereignis im Arbeitsmarkt behaupten konnte und soweit psychisch kompensiert war (vgl. E. 3.2.). Von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand ist somit nicht auszugehen. Seiner psychischen Vulnerabilität hat das Versicherungsge- richt – neben der Würdigung der konkreten Umstände des Ereignisses vom 18. März 2017 im Lichte der Rechtsprechung – im Urteil VBE.2020.255 vom 1. Dezember 2020 Rechnung getragen (VB 288 E. 4.2. f.). Während sich an der Würdigung des Ereignisses vom 18. März 2017 mit der Summe der Bedrohungselemente, der Intensität des Ereignisses und der unmittel- bar erlebten Todesgefahr nichts geändert hat und worauf erneut verwiesen wird, sind nunmehr etwas mehr als vier Jahre und vier Monate seit dem Ereignis (bis zur erneuten Leistungseinstellung per 31. Juli 2021) vergan- gen und der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich unbestrittenermassen deutlich verbessert; es besteht nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.). Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung bei der Bejahung der adäquaten Kausalität zwischen Schreckereig- nis und psychischen Beeinträchtigungen ist streng (Urteil des Bundesge- richts vom 8C_231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.4 mit Hinweis) und mit Blick auf die oben angeführten Beispiele ist festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die anderen anwesenden Personen physischer Gewalt ausgesetzt waren noch verletzt wurden. Ferner kam es zu keiner Schussabgabe. Auch wenn im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbei- tung eines Unfalles die konstitutionelle Prädisposition der versicherten Per- son relevant und eine weite Bandbreite der Versicherten zu berücksichtigen ist, also auch Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung bil- den, die aufgrund ihrer prätraumatischen Persönlichkeitsstruktur aus versi- cherungsmässiger Sicht nicht optimal auf einen Unfall reagieren (BGE 129 V 177 E. 4.3 S. 185; Urteil des Bundesgerichts 8C_412/2015 vom 5. No- vember 2015 E. 6.2.), hat das Bundesgericht bei einer psychisch vorbelas- teten Versicherten, die von einem mit Sturmhaube maskierten Täter mit ei- ner Soft-Air-Waffe, die ihr in den Rücken gerammt wurde, überfallen wurde, befunden, dass die Versicherungsleistungen nach mehr als drei Jahren ein- zustellen seien. Damit sei der besonderen Situation "in ausgeprägtem -9- Masse Rechnung getragen worden" (Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.3). Demnach erscheint es vorliegend angezeigt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfah- rung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer per 31. Juli 2021 das Ereignis vom 18. März 2017 überwunden hat und die noch andauernde psychische Störung nicht mehr adäquat kausal auf das Schreckereignis zu- rückzuführen ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Datum der Leistungseinstel- lung erweise sich als willkürlich, weil der Assessment-Bericht am 31. Juli 2021 noch nicht erstellt worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Das Datum der Erstattung des Assessment-Berichts ist für die Frage des Wegfalls der Adä- quanz ohne Bedeutung, denn diese Frage ist anhand der allgemeinen Adä- quanzformel zu beantworten (vgl. E. 4.2.1.), weshalb sich im Übrigen auch weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Zudem lässt sich der Zeit- punkt, wann die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis und psychi- schen Beschwerden wegfällt – analog zur Rechtsprechung betreffend den konkreten Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.5) – von der Na- tur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen, sondern lediglich schätzen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die Leistungseinstellung per 31. Juli 2021 als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'300.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Christian- Georg Keil, Rechtsanwalt in Lenzburg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Juli 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Reimann