4.3. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin einen über den 30. April 2020 (vgl. dazu Art. 88a Abs. 1 IVV) hinausgehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 11 -