Im Kompetenzniveau 1 vermag eine lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88, 9C_401/2018 E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit sodann vollständig arbeitsfähig, weshalb sich die Frage eines Abzugs aufgrund eines Teilzeitpensums von Vornherein nicht stellt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Vornahme eines Abzuges vom Tabellenlohn verzichtet.