4.2.2. Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene LSE-Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl (auch) von leichten Tätigkeiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 mit Hinweis). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im Belastungsprofil hinreichend berücksichtigt und können daher – wie bereits erwähnt – nicht zusätzlich zu einem leidensbedingten Abzug führen. Einfache und repetitive Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 erfordern kein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2).