Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (Beschwerde S. 17 f.) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das beweiskräftige PMEDA-Gutachten ist demnach von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 2018 bis Ende Januar 2020 und anschliessend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 16 ["Restarbeitsfähigkeit von 20 %]) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen.