ausgeheilten Defektzustand beschrieben hatte (VB 120.5/27 f.). Dies leuchtet ohne Weiteres ein. Dass Dr. med. C. in diesem Bericht weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Beschwerde S. 8 f.), vermag daran nichts zu ändern, zumal sie die Arbeitsunfähigkeit u.a. mit Problemen beim Zurücklegen des Arbeitswegs (vgl. dazu E. 3.3.2.) begründete (VB 104/2).