Aus rein neurologischer Sicht ergaben die Untersuchungen somit kein Korrelat für die angegebenen Beeinträchtigungen. Die gutachterliche Äusserung, es liege eine erhebliche Störung der Biomechanik vor, lässt nicht den Schluss zu, diese sei auf eine Nervenläsion zurückzuführen. Die anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte – mit denen sich der neurologische Gutachter detailliert auseinandersetzte – vermögen kein Abweichen von den einleuchtenden gutachterlichen Schlussfolgerungen zu begründen. Die Einschätzung von Dr. med.