3.3.2. Der neurologische Gutachter führte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden aus, für das Vorliegen einer erheblichen Störung der Biomechanik im rechten Hüftgelenk spreche bereits die spontane deutliche Aussenrotationsfehlstellung (VB 120.4/22). Allerdings zeigte der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund keine Muskelatrophien, die Reflextätigkeit habe sich seitengleich normal dargestellt. Bei der Überprüfung der groben Kraft wurde das rechte Bein im Liegen nur kurz angehoben, bei aufgestelltem Fuss sei die Hüftbeugung mit allenfalls geringer Seitendifferenz kräftig und wenigstens kurzzeitig durchgeführt worden.