Ferner wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzmedikamente trotz angegebener Dauerschmerzen nur in Reserve einnehme (VB 120.5/12, 24). Das blosse Abstellen auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin oder deren Schmerzangaben genügt jedenfalls nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr wird verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2 S. 127 mit Hinweis). -7-