3.3.1. Den Gutachtern waren die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schmerzen sowohl ausweislich der erhobenen Anamnese (VB 120.4/5, 12; 120.5/5, 12) als auch der Aktenlage bekannt. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der funktionellen Auswirkungen der orthopädischen Befunde eine deutliche qualitative Minderung der Belastbarkeit attestiert (VB 120.1/9) und ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil definiert (VB 120.5/28). Ferner wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzmedikamente trotz angegebener Dauerschmerzen nur in Reserve einnehme (VB 120.5/12, 24).