3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutachter seien ungenügend auf die Schmerzproblematik eingegangen. Es leuchte nicht ein, dass der neurologische Gutachter eine erhebliche Störung der Biomechanik feststelle, dieser dann aber keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zuerkenne. Zudem habe sie auch im Sitzen Schmerzen, weshalb das von den Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil nicht überzeuge. Die behandelnde Ärztin attestiere sodann eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und trage dabei auch der Problematik des Zurücklegens des Arbeitswegs Rechnung.