Das von der Beschwerdeführerin, die nicht gegen die mit Mitteilung vom 30. April 2020 (VB 115) angeordnete Begutachtung durch die PMEDA opponiert hatte, referenzierte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 (Beschwerde S. 5) war im Übrigen Gegenstand des bereits erwähnten bundesgerichtlichen Verfahrens 9C_19/2017. Im entsprechenden Urteil vom 30. März 2017 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Vorinstanz, indem sie den Anschein der Befangenheit des Institutsleiters bejaht und aufgrund dessen gewichtiger Stellung innerhalb der PMEDA gleichsam auch das Institut als solches als abgelehnt qualifiziert habe, Art. 44 ATSG verletzt habe (a.a.O. E. 5.4).