2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Dezember 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 5. Januar 2022 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: