Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.524 / nb / ce Art. 54 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Patrick Thomann, Rechtsanwalt, Dornacherstrasse 10, 4603 Olten Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. November 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich 2003 unter Hinweis u.a. auf Ganzkörperschmerzen und eine Depression bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) an. Diese holte im Rahmen der medizinischen Abklärungen u.a. ein bidisziplinäres Gutachten ein. Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2005 verneinte sie schliesslich einen Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin. 1.2. Am 5. April 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund beidseiti- ger Coxarthrose erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen; insbesondere liess sie die Be- schwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der PMEDA Poly- disziplinäre Medizinische Abklärungen AG, Zürich [PMEDA], vom 19. April 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, Rücksprache mit dem RAD und ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 30. August 2021 sprach sie der Beschwerdeführerin eine vom 1. Oktober 2018 bis 30. April 2020 befristete ganze Rente zu (Verfügung vom 4. November 2021). 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 4. November 2021 erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 04.11.2021 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medi- zinische Abklärungen zu initiieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Dezember 2021 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren bei- geladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 5. Januar 2022 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 4. November 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 133) zu Recht per 1. Oktober 2018 eine befristete ganze Rente zu- sprach und einen über den 30. April 2020 hinausgehenden Anspruch ver- neinte. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den all- gemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und dieje- nigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewe- senen Fassung anwendbar. 2. Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem polydisziplinären (internistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädischen) PMEDA-Gutachten vom 19. April 2021 sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30. August 2021. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 120.1/8): "Hüft-TEP beidseits mit muskulärer Insuffizienz Iliopsoas rechts Leicht- bis mittelgradige Gonarthrose beidseits, ältere vordere Kreuzband- läsion rechts, ältere Aussenmeniskusläsion rechts, Genu valgum rechts mehr als links Dekompensierter Knick-Senkfuss beidseits mit möglichen statischen Be- lastungsschmerzen nach operativer Sehnen-Weichteil-Korrektur links 2016". Weiter hielten die Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit habe ab 2018 keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit Februar 2020 bestehe eine Arbeits- fähigkeit von insgesamt 25 %. In einer – insbesondere den orthopädischen Einschränkungen – angepassten Tätigkeit (überwiegend leichte körperli- che Tätigkeit in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit gelegentlichem Stehen und Gehen auf ebenem Untergrund, ohne Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne hockende oder kniende Position [VB 120.5/28]) -4- sei die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 vollständig arbeitsfähig. Zu- vor habe ab 2018 auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähig- keit bestanden (VB 120.1/9 f.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 30. August 2021 hielten die Gut- achter implizit an ihrer Beurteilung fest (VB 130). 3. 3.1. 3.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der So- zialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3.1.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des PMEDA-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht (VB 120.3/17 f.; 120.4/14 ff.; 120.5/14 ff.; 120.6/16 ff.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizini- schen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 120.2) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwer- den (vgl. VB 120.3/5 ff.; 120.4/5 ff.; 120.5/5 ff.; 120.6/5 ff.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Das PMEDA-Gutachten (inkl. ergänzende gutachterliche Stellungnahme) ist damit im Sinne vorstehender Kriterien grundsätzlich geeignet, den Be- weis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbrin- gen (vgl. E. 3.1.1.). -5- 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, auf das Gutachten der PMEDA könne nicht abgestellt werden, da es sich bei dieser "um ein äus- serst versicherungsnahes und nicht hinreichend objektiv explorierendes Gutachterinstitut" handle, wozu sie auf Urteile anderen kantonaler Gerichte verweist (Beschwerde S. 4 ff.). 3.2.2. Ein Ausstandsbegehren kann sich stets nur gegen Personen und nicht ge- gen Behörden – bzw. gegen eine Institution – richten; nur die für eine Be- hörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.2). Gegen ein Begutachtungsinstitut an sich können demnach von Vornherein keine Ausstandsgründe geltend gemacht werden (SVR 2017 IV Nr. 67 S. 208, 9C_19/2017 E. 5.1 mit Hin- weisen). Ohnehin neutralisiert die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip (zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210) generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängig- keits- und Befangenheitsbefürchtungen; nicht einzelfallbezogene Beden- ken werden gegenstandslos (vgl. BGE 147 V 79 E. 7.4.4 S. 84 mit Hinwei- sen). Das von der Beschwerdeführerin, die nicht gegen die mit Mitteilung vom 30. April 2020 (VB 115) angeordnete Begutachtung durch die PMEDA op- poniert hatte, referenzierte Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. No- vember 2016 (Beschwerde S. 5) war im Übrigen Gegenstand des bereits erwähnten bundesgerichtlichen Verfahrens 9C_19/2017. Im entsprechen- den Urteil vom 30. März 2017 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Vorinstanz, indem sie den Anschein der Befangenheit des Insti- tutsleiters bejaht und aufgrund dessen gewichtiger Stellung innerhalb der PMEDA gleichsam auch das Institut als solches als abgelehnt qualifiziert habe, Art. 44 ATSG verletzt habe (a.a.O. E. 5.4). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in der Folge mehrfach (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_335/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.2; 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.2). Im genannten Urteil vom 30. März 2017 setzte sich das Bundesgericht sodann bereits mit dem auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebrachten (vgl. Beschwerde S. 5) Argument auseinander, die PMEDA attestiere "statistisch überdurchschnittlich oft volle Arbeitsfä- higkeiten" (vgl. a.a.O. E. 5.1). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. 3.2.3. Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus "als problematisch er- kannt[e]" Umstand, dass ausländische Konsiliarärzte beigezogen würden (Beschwerde S. 5), vermag den Beweiswert des PMEDA-Gutachtens -6- ebenfalls nicht zu schmälern. Eine schweizerische Ausbildung ist nicht Be- dingung für die Eignung eines Arztes als Gutachtensperson in einer be- stimmten medizinischen Disziplin; eine Fachausbildung kann auch im Aus- land erworben werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246; Urteil des Bun- desgerichts 9C_234/2021 vom 13. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Zu- dem verfügen sämtliche beteiligte Gutachter über in der Schweiz aner- kannte Facharzttitel (vgl. die entsprechenden Einträge im Medizinalberufe- register des Bundesamts für Gesundheit). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus der vergangenen Zeit zwischen Begutachtung (letzte Untersuchung 5. Juni 2020) und Gutachten- serstattung (19. April 2021 [VB 120.1/1]) nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde S. 6). Sie legt denn auch nicht dar, inwiefern dieser Um- stand den Inhalt des Gutachtens konkret beeinflusst hätte, womit auch hier auf weitere Ausführungen zu verzichten ist. 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutachter seien ungenügend auf die Schmerzproblematik eingegangen. Es leuchte nicht ein, dass der neurologische Gutachter eine erhebliche Störung der Biomechanik fest- stelle, dieser dann aber keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zuer- kenne. Zudem habe sie auch im Sitzen Schmerzen, weshalb das von den Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil nicht überzeuge. Die behan- delnde Ärztin attestiere sodann eine höhergradige Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit und trage dabei auch der Problematik des Zurücklegens des Arbeitswegs Rechnung. Im Übrigen sei der gutachterliche Schluss, es liege ab Februar 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor, nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 6-9). 3.3.1. Den Gutachtern waren die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schmerzen sowohl ausweislich der erhobenen Anamnese (VB 120.4/5, 12; 120.5/5, 12) als auch der Aktenlage bekannt. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der funktionellen Auswirkungen der orthopädischen Be- funde eine deutliche qualitative Minderung der Belastbarkeit attestiert (VB 120.1/9) und ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil definiert (VB 120.5/28). Ferner wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Beschwer- deführerin die Schmerzmedikamente trotz angegebener Dauerschmerzen nur in Reserve einnehme (VB 120.5/12, 24). Das blosse Abstellen auf sub- jektive Angaben der Beschwerdeführerin oder deren Schmerzangaben ge- nügt jedenfalls nicht, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr wird verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fach- ärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2 S. 127 mit Hin- weis). -7- 3.3.2. Der neurologische Gutachter führte hinsichtlich der von der Beschwerde- führerin angegebenen Beschwerden aus, für das Vorliegen einer erhebli- chen Störung der Biomechanik im rechten Hüftgelenk spreche bereits die spontane deutliche Aussenrotationsfehlstellung (VB 120.4/22). Allerdings zeigte der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund keine Muskelatro- phien, die Reflextätigkeit habe sich seitengleich normal dargestellt. Bei der Überprüfung der groben Kraft wurde das rechte Bein im Liegen nur kurz angehoben, bei aufgestelltem Fuss sei die Hüftbeugung mit allenfalls ge- ringer Seitendifferenz kräftig und wenigstens kurzzeitig durchgeführt wor- den. Kniebeugung und -streckung, Fusshebung und -senkung, Zehenhe- bung und -senkung seien seitengleich kräftig. Bei der Überprüfung der Sen- sibilität sei ein normales Empfinden angegeben worden, insbesondere auch im Versorgungsgebiet des Nervus femoralis rechts. Nervendeh- nungszeichen fänden sich nicht. Die spinale Bildgebung zeige keine erklä- renden Befunde. Aus neurologischer Sicht lasse sich daher keine überwie- gend wahrscheinliche Nervenläsion diagnostizieren (VB 120.4/21). Dies wurde vom Gutachter in der Folge (insbesondere im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Parese zufolge motorischer partieller Schädigung des Nervus femoralis rechts [Beschwerde S. 15; vgl. VB 104/3]) unter Bezugnahme auf die aktenkundigen neurologischen Voruntersuchungen und die dort erhobenen Befunde ausführlich und unter Hinweis auf entsprechende medizinische Literatur eingehend begründet (vgl. VB 120.4/21 f.). Aus rein neurologischer Sicht ergaben die Untersuchungen somit kein Kor- relat für die angegebenen Beeinträchtigungen. Die gutachterliche Äusse- rung, es liege eine erhebliche Störung der Biomechanik vor, lässt nicht den Schluss zu, diese sei auf eine Nervenläsion zurückzuführen. Die anders- lautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte – mit denen sich der neu- rologische Gutachter detailliert auseinandersetzte – vermögen kein Abwei- chen von den einleuchtenden gutachterlichen Schlussfolgerungen zu be- gründen. Die Einschätzung von Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine In- nere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Bericht vom 12. Juni 2021 (VB 126/16 f.) sind dazu von vornherein ungeeignet, da diese über keine entsprechende fachärztliche Ausbildung verfügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Bewältigung des Arbeitswegs stellt sodann grundsätzlich keine Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.4). 3.3.3. Der orthopädische Gutachter begründete den von ihm auf Februar 2020 festgesetzten Zeitpunkt des Erreichens einer vollen Arbeitsfähigkeit in an- gepassten Tätigkeiten mit dem Umstand, dass Dr. med. C. in ihrem Bericht vom 1. Februar 2020 das rechte Bein und das Hüftgelenk betreffend einen -8- ausgeheilten Defektzustand beschrieben hatte (VB 120.5/27 f.). Dies leuchtet ohne Weiteres ein. Dass Dr. med. C. in diesem Bericht weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Beschwerde S. 8 f.), vermag daran nichts zu ändern, zumal sie die Arbeitsunfähigkeit u.a. mit Problemen beim Zurücklegen des Arbeitswegs (vgl. dazu E. 3.3.2.) begründete (VB 104/2). 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt das psychiatrische Teilgutachten in verschiedener Hinsicht. U.a. seien weder eine Fremdanamnese eingeholt noch Tests zur Feststellung des Schweregrads der Depression durchge- führt oder Abklärungen betreffend die Leistungsfähigkeit vorgenommen worden. Weiter habe sich die Gutachterin unzureichend mit dem möglichen Vorliegen einer Schmerzstörung auseinandergesetzt (Beschwerde S. 9 ff.). 3.4.2. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Ent- scheidend ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symp- tomerfassung und Verhaltensbeobachtung; Testverfahren im Rahmen ei- ner psychiatrischen Begutachtung kommt höchstens eine ergänzende Funktion zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Die Gutachterin führte aus, im Psychostatus hätten sich leichtgra- dige Beeinträchtigungen der Stimmung feststellen lassen, die affektive Schwingungsfähigkeit sei etwas zum negativen Pol hin eingeengt gewe- sen, positive Emotionen jedoch erhalten gewesen (VB 120.6/29). Aufgrund der Auffälligkeiten im Bereich von Stimmung, Antrieb und affektiver Schwin- gungsfähigkeit lasse sich eine Angst und Depression gemischt schlüssig und ICD-10-konform diagnostizieren. Dabei handle es sich um eine ängst- lich depressive Symptomatik unterhalb des Niveaus einer depressiven Epi- sode oder einer Angststörung. Die von der Beschwerdeführerin angege- bene Medikation sei sodann laborchemisch nicht nachweisbar gewesen, was ebenfalls gegen eine schwerwiegende depressive Störung spreche (VB 120.6/30). Diese Ausführungen erweisen sich "in Bezug auf den Schweregrad der Depression" ohne Weiteres als nachvollziehbar. Auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung verneinte die psychiat- rische Gutachterin mit nachvollziehbarer Begründung (VB 120.6/30); ohne- hin liegt diesbezüglich, soweit ersichtlich, keine gegenteilige fachärztliche Einschätzung in den Akten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Qualifikation der psychiatrischen Gutachterin zur Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung (Beschwerde S. 10 ff.) sind schliesslich von Vornherein un- beachtlich, da gar keine solche durchgeführt wurde. -9- 3.5. Zusammenfassend sind den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie den Akten demnach keine konkreten Hinweise zu entnehmen, welche an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des PMEDA-Gutachtens Zweifel zu begründen vermöchten. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor die- sem Hintergrund als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Abklä- rungen (Beschwerde S. 17 f.) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzich- ten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das beweiskräf- tige PMEDA-Gutachten ist demnach von einer gänzlichen Arbeitsunfähig- keit der Beschwerdeführerin von 2018 bis Ende Januar 2020 und an- schliessend – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Be- schwerde S. 16 ["Restarbeitsfähigkeit von 20 %]) von einer 100%igen Ar- beitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. 4. 4.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Invaliditätsgrad- bemessung geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), es sei beim Invali- deneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn in (maximaler) Höhe von 25 % vorzunehmen, da sie selbst bei Hilfstätigkeiten noch eingeschränkt sei, nur noch teilzeitlich erwerbsfähig sei, über keine Ausbildung verfüge, zuvor jah- relang beim selben Arbeitgeber tätig gewesen sei, und schliesslich sei auch das fortgeschrittene Alter zu berücksichtigen (Beschwerde S. 16). 4.2. 4.2.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon- kreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall An- haltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfä- higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkom- men unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheit- - 10 - liche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des lei- densbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis). 4.2.2. Der von der Beschwerdegegnerin beigezogene LSE-Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl (auch) von leichten Tätig- keiten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2 mit Hinweis). Die gesundheitlichen Einschränkungen der Be- schwerdeführerin wurden bereits im Belastungsprofil hinreichend berück- sichtigt und können daher – wie bereits erwähnt – nicht zusätzlich zu einem leidensbedingten Abzug führen. Einfache und repetitive Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 erfordern kein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2). Hilfsar- beiten werden auf dem massgebenden hypothetisch ausgeglichenen Ar- beitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung altersunabhängig – die Be- schwerdeführerin ist mit Jahrgang 1969 ohnehin deutlich entfernt vom "fort- geschrittenen Alter" – nachgefragt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge- richts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2). Im Kom- petenzniveau 1 vermag eine lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88, 9C_401/2018 E. 5.2.3). Die Be- schwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit sodann vollständig ar- beitsfähig, weshalb sich die Frage eines Abzugs aufgrund eines Teilzeit- pensums von Vornherein nicht stellt. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Vornahme eines Ab- zuges vom Tabellenlohn verzichtet. 4.3. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin einen über den 30. April 2020 (vgl. dazu Art. 88a Abs. 1 IVV) hinausgehenden Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung er- weist sich demnach als rechtens; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 11 - 5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 20. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia