Schliesslich werden von den Dres. med. F. und G. auch keine wichtigen Aspekte benannt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). Demnach bleibt es bei der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 %. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).