8.3.3. Zur Einschätzung von Dr. med. F. vom 5. Oktober 2020 führte Dr. med. D. nachvollziehbar aus, dass Dr.med. F. zwar auf einen Vorzustand an der Lendenwirbelsäule verweise, diesen aber bei der Bemessung der Integritätsentschädigung dann überhaupt nicht mehr berücksichtige und den ganzen bestehenden Schaden unter das Unfallereignis vom 14. Dezember 2018 subsumiere. Betrachte man zudem die aktuelle klinische Situation, stelle man umgehend fest, dass die aktuellen Rückenbeschwerden wesentlich durch die tieflumbalen Veränderungen bedingt werden würden und der posttraumatische Zustand am lumbosakralen Übergang daneben von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. VB 5 S. 24).