Es sei daher nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die Schmerzen tief lumbal angegeben habe. Den Rückschluss zu ziehen, dass durch die Schmerzangabe ein Integritätsschaden von höchstens 5 % ausreichend begründet sei, sei nicht haltbar. Er schätze den Integritätsschaden mit 20 % ein (BB 4 S. 1 f.).