8. 8.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf das orthopädische Gutachten vom 28. April 2021 sowie in Anwendung der SUVA-Tabelle 7 für Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen (5-10 % nach Frakturen von Wirbelkörpern inkl. Kyphose von 10-20 Grad mit mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung [1-2 Tage], Grad + gemäss Schmerzfunktionsskala) eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (VB A81 S. 8 f.). Bezüglich der (unfallbedingten) Integritätseinbusse führte Dr. med. D. aus, aufgrund der Problematik an der Wirbelsäule sei diese mit 5 % zu veranschlagen.