UVG beantragen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG voraussetzen, was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt ("Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente" [kursiv hinzugefügt]). Da vorliegend der Fallabschluss zu Recht erfolgte (vgl. E. 5.2.2. hiervor) und auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht (vgl. E. 6.2. hiervor), fällt die Zusprache weiterer Heilbehandlungen von vornherein ausser Betracht (vgl. E. 2.).