7. Soweit der Beschwerdeführer mit "Langzeit-Heilbehandlungen gemäss UVG" (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde S. 10; Replik S. 3 f.) sinngemäss die Zusprache von Heilbehandlungen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG beantragen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass diese einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG voraussetzen, was sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt ("Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente" [kursiv hinzugefügt]).