Art. 28 Abs. 4 UVV relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Berechnung der Vergleichseinkommen durch die Beschwerdegegnerin beanstandet der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, ist ausweislich der Akten jedenfalls im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.