der Unfallversicherer hat mangels rechtlicher Grundlage nicht zu prüfen, ob und inwieweit eine versicherte Person fortgeschrittenen Alters die ihr verbliebene medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten vermag (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 3 mit Hinweis). Wenn das vorgerückte Alter einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entgegensteht, weil kaum ein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde, wäre dies einzig bei der Bestimmung der Erwerbseinkommen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne von