6.2. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens macht der Beschwerdeführer einzig geltend, "bei älteren Arbeitnehmern" sei das "fortgeschrittene Alter vertieft zu prüfen" (vgl. Beschwerde S. 9). Die aus der Invalidenversicherung stammende Rechtsprechung zur Unverwertbarkeit der verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters der versicherten Person (vgl. statt vieler BGE 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.) hat im Bereich der Unfallversicherung gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Gültigkeit; -9-