Zudem leidet der Beschwerdeführer an diversen nicht-unfallkausalen Beschwerden (vgl. VB 5 S. 20), welche die Invalidenversicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversicherung unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2021 vom 27. April 2021 E. 6 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht – unter Mitberücksichtigung des im IV-Verfahren eingeholten E.-Gutachtens – eine eigene Invaliditätsbemessung vorgenommen (vgl. VB A81 S. 5 ff.).